Messer-Killer wollte zurück nach Afghanistan - doch Bamf-Entscheid stimmte ihn um

Eine Gerichtsreportage von FOCUS online hat am Wochenende großen Wirbel ausgelöst und bei vielen Lesern für Unverständnis gesorgt. Grund war ein Detail, das bei einem Totschlags-Prozess am Landgericht Chemnitz bekannt wurde.

Demnach hat der abgelehnte, aber geduldete Asylbewerber Habib Rahman A. (24) die deutschen Behörden lange vor seinem tödlichen Messerangriff im sächsischen Aue darüber informiert, dass er freiwillig in seine Heimat Afghanistan zurückkehren will. Warum dies nicht geschah, war bislang unklar.

Über den Wunsch („Er wollte unbedingt zurück nach Afghanistan“) hatte zuerst eine Richterin gesprochen, die Habib Rahman A. kurz nach der Tat im September 2024 als Beschuldigten vernommen hatte und nun im Strafprozess als Zeugin aussagte. 

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Andreas Kohn, bestätigte daraufhin gegenüber FOCUS online, dass die Behörden von den Plänen des Mannes wussten, der vor dem Messerangriff durch zahlreiche Sexualdelikte aufgefallen war.

Behörde bestätigt: Habib Rahman A. wollte wieder nach Afghanistan

An diesem Montag hat sich die Landesdirektion Sachsen (LDS) mit ihrem Referat 63 „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ zu dem Vorfall geäußert – und das Geschehen bestätigt. Auf Anfrage von FOCUS online teilte die für Asyl und Ausländerrecht zuständige Behörde über ihren Sprecher Ingolf Ulrich mit:

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„Der Landesdirektion Sachsen wurde erstmals am 16. Juli 2024 der Ausreisewunsch des Betroffenen übermittelt – über die Rückkehrberatungsstelle des Bundesamtes für Asyl und Migration und Flüchtlinge (Bamf).“ Dorthin hatte sich Habib Rahman A. also offensichtlich zuvor gewandt.

Auf die Frage, was genau unternommen wurde, um dem Wunsch nachzukommen, erklärte der LDS-Sprecher:

„Der Betroffene verfügte nicht über ein gültiges Reisedokument, so dass zunächst erläutert wurde, was für die Beschaffung eines solchen Dokumentes notwendig ist. Hierzu ist die Mitwirkung des Betroffenen erforderlich.“

Messer-Killer wollte zurück nach Afghanistan - Bamf-Entscheid stimmte ihn um

Mitten in diese Phase platzte die Nachricht, dass der Mann aus Afghanistan einen Rückzieher macht – offenbar, weil sich die Bedingungen für ihn plötzlich und überraschend verbessert hatten.

Landesdirektions-Sprecher Ingolf Ulrich zu FOCUS online: „Kurz nach der Mitteilung, welche Voraussetzungen für die Beantragung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Afghanistan vorliegen müssen, wurde die Landesdirektion am 1. August 2024 unterrichtet, dass der Betroffene nicht mehr freiwillig ausreisen wolle."

Und weiter: „Als Begründung gab er an, dass ihm nach der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots durch das Bamf eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war.“

Der Sprecher betonte, dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Rückführung „zu keinem Zeitpunkt“ vorlagen.

171 freiwillige Ausreisen nach Afghanistan seit 2022

Eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist grundsätzlich möglich und von deutscher Seite aus sogar erwünscht. Bund und Länder fördern solche Rückreisen trotz der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan finanziell, etwa durch Übernahme der Ausreisekosten.

Durch solche Programme kehrten „vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2025 insgesamt 171 afghanische Staatsangehörige in ihr Herkunftsland zurück“, teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Anfrage von FOCUS online mit. Eine Sprecherin weiter: „Selbstverständlich können afghanische Staatsangehörige auch unabhängig von Förderprogrammen jederzeit freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren.“

Nach Recherchen von FOCUS online war Habib Rahman A. am 26. Oktober 2022 über die Türkei nach Deutschland eingereist. Ende Januar 2023 stellte er einen Asylantrag, der ein knappes Jahr später rechtskräftig abgelehnt wurde. Dennoch durfte der Mann bleiben – mit dem Aufenthaltsstatus einer Duldung. 

In Deutschland fiel der Mann permanent negativ auf. 

In einer Asylunterkunft schlug er einem Mitbewohner die Faust ins Gesicht und versuchte, ihn gewaltsam zu sexuellen Handlungen zu drängen. Es kam zu weiteren Ausrastern und etlichen sexuellen Übergriffen. Besorgte Bürger warnten im Internet bereits mit Fotos vor dem renitenten Afghanen („An alle Mädels: Passt auf vor diesem Typ“). Die Polizei führte mehrere Gefährder-Ansprachen durch, konnte ihn aber nicht bändigen.

Nach mehreren Sexualdelikten Einweisung in Klinik

Am 4. September 2024 reichte es den Ordnungshütern. Wegen seines auffälligen Sexualverhaltens und der Gefahr erheblicher Straftaten wiesen sie den Afghanen ins Helios Klinikum Aue ein. 

Dort diagnostizierten die Ärzte Anpassungsstörungen und fanden Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung. Sogar im Krankenhaus drängte er eine Mitpatientin zu sexuellen Handlungen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung hielten die Spezialisten dennoch für überflüssig und entließen ihn am 5. September. Kurzzeitig kam er in Polizeigewahrsam.

Nur wenige Tage später soll der Afghane einen Landsmann in der gemeinsamen Wohnung getötet haben. Laut Anklage stach er mit einem einschneidigen Messer, Klingenlänge 14,5 Zentimeter, sowie einem 20 Zentimeter langen Schraubendreher mit eingesetztem Kreuzschlitz-Bit auf sein Opfer ein. Er stach so heftig zu, dass die Klinge des Küchenmessers abbrach. Am Leichnam verübte er sexuelle Handlungen, offenbar über Tage hinweg.

Laut Staatsanwaltschaft hat Habib Rahman A. vorsätzlich einen Menschen getötet, „ohne Mörder zu sein“ und „beschimpfenden Unfug“ am Körper des verstorbenen Menschen verübt – strafbar als Totschlag und Störung der Totenruhe. 

Von der Polizei gesicherte DNA-Spuren belasten den Angeklagten schwer. Mittlerweile hat er die Tötung auch gestanden, allerdings als einen Akt der Notwehr dargestellt. Demnach habe ihn sein Landsmann zuvor „angegriffen“. Die Ermittler schließen das aus. 

Verteidiger Kohn: „Hätte längst in Gewahrsam gehört“

Theoretisch könnte der Angeklagte auch wegen Mordes verurteilt werden. Dann müsste das Gericht jedoch beweisen, dass er aus sexuellen Motiven getötet hat. Laut Anklage steht die Erfüllung des Mordmerkmals „Handeln zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ im Raum. Mit Sicherheit könne dies aber erst im Laufe der Hauptverhandlung geklärt werden.

Der Anwalt des Angeklagten, Andreas Kohn, warf vor Gericht die Frage auf, ob sein Mandant zum Tatzeitpunkt womöglich schuldunfähig war. Die psychischen Auffälligkeiten seien schon lange vor dem Tötungsdelikt enorm gewesen. 

Kohn ist außerdem der Meinung, Habib Rahman A. hätte aufgrund seiner fortwährenden Sexualhandlungen zwingend in Gewahrsam gehört – wegen „Gefährdung der Allgemeinheit“. Dann, so der Jurist, wäre es wahrscheinlich gar nicht zu dem Messer-Exzess gekommen. In diesem Punkt forderte er weitere Aufklärung durch das Gericht.

Die Frage der Schuldfähigkeit ist ebenfalls noch nicht geklärt. Die forensische Psychiaterin Dr. Kerstin Buchholz hat den Angeklagten Ende 2024 erstmals befragt und untersucht. Dabei konnte sie zunächst keine konkreten Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit wegen seelischer Störungen feststellen. Ihre abschließende Einschätzung steht noch aus.

Das Gericht hat weitere Prozesstage bis Mitte April anberaumt.